Was kostet Sie unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Anwaltskosten

Eine einmalige und mündliche qualifizierte Erstberatung in unserer Kanzlei ohne Zeitbegrenzung ist auf einen Betrag von € 190,- netto zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer begrenzt. Sollte sich unsere Beratung nach dem ersten Beratungsgespräch durch ein weiteres Gespräch, Telefonat oder Schriftverkehr fortsetzen, entstehen weitere Kosten.

Außergerichtlich können eine sog. Geschäftsgebühr anfallen (wenn wir für Sie nach außen auftreten oder Ihnen Vertragsformulierungen vorstellen) und/oder eine sog. Einigungsgebühr (wenn wir an einer Einigung in irgendeiner Art und Weise mitwirken).

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fällt eine sog. Verfahrensgebühr an, eine sog. Terminsgebühr und bei einem Vergleich eine Einigungsgebühr. Für ein Urteil fällt keine Gebühr an.

Diese genannten Gebühren und damit die Anwaltskosten berechnen sich sodann aus den Werten der einzelnen Gegenstände/Fragestellungen, über die Sie von uns beraten oder vertreten werden (sog. Gegenstandswert). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

Dieser Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den gestritten wird und ist eine Berechnungsgrundlage für das Honorar - nicht die Honorarforderung selber. Bei Zahlungsansprüchen sind diese der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die nicht in Geld bezifferbar sind, geben gesetzliche Vorschriften und Rechtsprechung vor, wie der Gegenstandswert bemessen wird. Geht es z.B. allein um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so entspricht der Gegenstandswert nach den gesetzlichen Vorschriften dem Vierteljahresbruttoentgelt des Arbeitnehmers. Ist Streitgegenstand, Beratungsgegenstand oder Vergleichsinhalt z.B. eine Abmahnung, erhöht sich der Gegenstandswert um 1 Bruttomonatsgehalt, ebenso wie bei der Frage über den Inhalt eines Zeugnisses. Erreichen wir für Sie, dass Ihnen eine Abfindung gezahlt wird, bleibt diese bei der Berechnung der Gebühren völlig unberücksichtigt. Bei Auseinandersetzungen im Ausbildungsverhältnis legen wir den Gegenstandswert gem. § 52 GKG (€ 5.000,-) der Berechnung zugrunde.

Für die Überprüfung eines Zeugnisses im Rahmen eines einmaligen Gesprächs entstehen, je nach Umfang des Arbeitszeugnisses, Kosten von € 150,00 bis max. € 190,00 netto. Sollten Sie es wünschen, dass wir Ihnen eine rechtliche Beurteilung verbunden mit konkreten Formulierungsvorschlägen für die Korrektur des Zeugnisses schriftlich zusammenfassen, entsteht eine Gebühr von € 200,00 bis max. € 250,00 netto.

Schwierig ist es einen angemessenen Gegenstandswert bei der Beratung, Formulierung oder Prüfung eines Anstellungsvertrages zu finden. Gesetzliche Vorgaben existieren nicht. Je nachdem wie kompliziert und umfangreich der Vertrag ist und was wir berücksichtigen und regeln müssen, werden wir im Einzelfall mit Ihnen eine angemessene Lösung finden und vereinbaren. Geht es um die Überprüfung eines angebotenen Anstellungsvertrages vor Unterschrift, können Sie uns den Vertrag, wenn Sie dies wünschen, unverbindlich zusenden und wir teilen Ihnen dann die voraussichtliche Gebührenhöhe mit.

Da bei Aufnahme des Mandats oft noch nicht abzuschätzen ist, wie sich die Angelegenheit entwickelt und welche weiteren Ansprüche noch Inhalt der Beratung und Vertretung werden, können in der Regel zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht exakt die genauen Anwaltsgebühren mitgeteilt werden. Gerne aber können Sie während des Mandats jederzeit um einen aktuellen kostenlosen Kostenvoranschlag bitten.

Soweit Sie wünschen, dass wir in unserer weiteren Zusammenarbeit zunächst nicht nach außen hin für Sie auftreten, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften angehalten, mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Dabei können Sie ein Zeithonorar mit uns vereinbaren oder eine Geschäftsgebühr, deren Höhe sich je nach Fortgang der Angelegenheit unter Berücksichtigung Ihres Auftrages, nach der Länge und dem Umfang der Beratung, der Bedeutung der Angelegenheit für Sie, der rechtlichen Schwierigkeit und evtl. Zeitdruck der Angelegenheit, Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, besonderer Haftungsrisiken und unser Spezialisierung und Qualifizierung bemisst.

Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass der obsiegenden Partei kein Erstattungsanspruch der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusteht. Dies hat zur Folge, dass ab unserer Mandatierung bis zum Abschluss einer 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht die entstandenen Anwaltskosten von Ihnen persönlich zu tragen und Sie unser Kostenschuldner sind, unabhängig davon, wie ein Beratungsergebnis ausfällt oder die Auseinandersetzung mit der Gegenseite endet und auch unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung Ihnen unsere Gebühren ganz oder teilweise erstattet.

In einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gestaltet sich dagegen die Kostenregelung so, dass diejenige Partei, die unterliegt, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat.

Für Rechtsschutzversicherte besteht freie Anwaltswahl. Die Übernahme von Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme durch die Rechtsschutzversicherung sind auf die gesetzliche Vergütung beschränkt und richten sich nach Ihren individuellen Versicherungsbedingungen, die Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Dies hat zur Folge, dass nicht sichergestellt ist, dass unsere Gebühren und Honorar vollständig von Ihrer Versicherung abgedeckt sind. Bitte fragen Sie daher rechtszeitig bei Ihrer Versicherung an, ob diese ein Deckungszusage erteilt und lassen sich eine Schadensnummer nennen. Gerne unterstüztzen wir Sie dabei.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer oder ein anderer "einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Vorschriften begangen hat oder begangen haben soll". Als Versicherungsfall gilt also auch schon ein nur behaupteter Verstoß bzw. dass streitig ist, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Nicht getragen werden von der Rechtsschutzversicherung in der Regel die Prüfung und Erstellung von Verträgen oder Vertragsangeboten, Formulierungen von Zeugnissen (anders wenn ein Zeugnis zu prüfen ist), Fahrtkosten, außergerichtliche Treffen mit der Gegenseite, Widerspruchsverfahren sowie Kopierkosten.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass Sie unsere Anwaltskosten und evtl. Gerichtskosten vollumfänglich als Werbungskosten bei Ihrer Steuerklärung angeben können.

Wir verwenden ausschließlich technisch notwendige Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit unserer Seite zu verbessern.
Cookies für Analyse und Marketingzwecke werden nicht verwendet!
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
made with ♡ by andres.media